{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-06-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2016-127_2016-06-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=2358&type=1563347022&cHash=a95d3ba21b4742dd705971520832c509", "Checksum": "c4d4adc1f81dc6391be6029ad70b0ae4"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2016.127"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 22.06.2016 AK.2016.127"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 22.06.2016 AK.2016.127"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 22.06.2016 AK.2016.127"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 319 Abs. 1 StPO (SR 312.0). Im Zweifel hat nach dem Grundsatz „in dubio pro duriore“ bei gravierenden Sexualdelikten (hier unter Jugendlichen) eine Anklageerhebung zu erfolgen, selbst wenn die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs und einer Verurteilung in etwa gleich gross sein sollten (Anklagekammer, 22. Juni 2016, AK.2016.127)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 06:08:46", "Checksum": "22ad1e905e6bcdd68188178433c503eb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 22.06.2016 AK.2016.127\nRegeste:\nArt. 319 Abs. 1 StPO (SR 312.0). Im Zweifel hat nach dem Grundsatz „in dubio pro duriore“ bei gravierenden Sexualdelikten (hier unter Jugendlichen) eine Anklageerhebung zu erfolgen, selbst wenn die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs und einer Verurteilung in etwa gleich gross sein sollten (Anklagekammer, 22. Juni 2016, AK.2016.127).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: AK.2016.127\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Strafkammer und Anklagekammer\nPublikationsdatum: 22.06.2016\nEntscheiddatum: 22.06.2016\n\nEntscheid Anklagekammer, 22.06.2016\nArt. 319 Abs. 1 StPO (SR 312.0). Im Zweifel hat nach dem Grundsatz „in\ndubio pro duriore“ bei gravierenden Sexualdelikten (hier unter Jugendlichen)\neine Anklageerhebung zu erfolgen, selbst wenn die Wahrscheinlichkeit eines\nFreispruchs und einer Verurteilung in etwa gleich gross sein sollten\n(Anklagekammer, 22. Juni 2016, AK.2016.127).\n\nAus den Erwägungen:\n\nII.2.a) Die Staatsanwaltschaft verfügt u.a. die Einstellung des Verfahrens, wenn kein\nTatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 3 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art.\n319 Abs. 1 lit. a StPO) oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b).\n\nEntscheidend für die (materiellrechtliche) Einstellung eines Strafverfahrens ist die\nFrage, ob der Verdacht gegen die beschuldigte Person in der Untersuchung nicht in\ndem Masse erhärtet wurde, dass Aussicht auf ein verurteilendes Erkenntnis besteht,\nsondern ein Freispruch zu erwarten ist. Beim Entscheid über die Einstellung des\nVerfahrens oder eine Anklageerhebung hat somit die Staatsanwaltschaft eine Prognose\nüber den Ausgang eines allfälligen gerichtlichen Verfahrens zu machen. Eine\nEinstellung kann und muss immer dann erfolgen, wenn aufgrund objektiver Kriterien\nvon vornherein fest steht, dass jedes andere Ergebnis als ein Freispruch\nausgeschlossen erscheint (vgl. Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. A.,\nN 1395 f.; Landshut/Bosshard, in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber, StPO Komm., Art. 319\nN 15 ff.; BSK StPO - Grädel/Heiniger, Art. 319 N 8; GVP 2001 Nr. 76).\n\nb) Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem\nGrundsatz „in dubio pro duriore“ zu richten, welcher sich aus dem Legalitätsprinzip\nergibt. Er bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nnur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen\nangeordnet werden darf. Hingegen ist, sofern die Erledigung mittels Strafbefehl nicht in\nFrage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint\nals ein Freispruch. Falls sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruches oder einer\nVerurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei\nschweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGer. 6B_856/2013 E. 2.2 m.w.H.).\nStehen sich widersprechende Aussagen gegenüber, ist dieses\nWahrscheinlichkeitskalkül besonders gewissenhaft vorzunehmen. Eine auf ein\nEinzelzeugnis gestützte Verurteilung erscheint namentlich dann möglich, wenn dieses\ndurch Indizien gestützt wird (Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO\nKomm., Art. 319 N 15 ff.). Aussagen sind in der Regel vom urteilenden Gericht zu\nwürdigen. Gerade auch bei Beziehungsdelikten, in denen Aussage gegen Aussage\nsteht, ist zudem die unmittelbare Wahrnehmung durch das Gericht unverzichtbar\n(BGer. 6B_856/2013 E. 2.2 m.w.H.).\n\nc) Das Strafverfahren ist einzustellen, wenn – in der vorstehend dargestellten\nBewertung – kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass der Sachrichter entweder\nvon der Unschuld der beschuldigten Person überzeugt sein oder zumindest derartige\nZweifel an dessen Schuld haben wird, dass eine Verurteilung von vornherein\nausgeschlossen erscheint (Oberholzer, a.a.O., N 1396; Landshut/Bosshard, in:\nDonatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., Art. 319 N 15 ff.; BSK StPO - Grädel/\nHeiniger, Art. 319 N 8; GVP 2001 Nr. 76). Ausgangspunkt dieser Prognose über den\nAusgang des Verfahrens bildet Art. 10 Abs. 3 StPO. Als Beweiswürdigungsregel\nbedeutet „in dubio pro reo“, dass sich der Richter nicht von der Existenz eines für den\nBeschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver\nBetrachtungsweise erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich\nder Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat. Können erhebliche Zweifel über eine für\nden Beschuldigten ungünstige Tatsache nicht unterdrückt werden, oder kann eine für\nden Beschuldigten günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen\nwerden, darf eine Verurteilung nicht erfolgen (BGE 127 I 38 E. 2.a; Oberholzer, a.a.O., N\n691).\n\n3. Wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt,\nnamentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\noder zum Widerstand unfähig macht, ist wegen Vergewaltigung zu bestrafen (Art. 190\nAbs. 1 StGB). Der sexuellen Nötigung schuldig macht sich, wer eine Person unter\nobgenannten Voraussetzungen zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder anderen\nsexuellen Handlung nötigt (vgl. Art. 189 Abs. 1 StGB).\n\n"}