3.4 Gestützt auf Art. 4 Abs. 2 der Weisung vom 15. August 2012 sind Hinweise, die Rückschlüsse auf die Identität der Beteiligten zulassen, in der Regel unkenntlich zu machen. Da der Beschwerdeführer keine diesbezüglich konkreten Anträge stellen liess, liegt die tatsächliche Anonymisierung des Urteils und, soweit geboten, dessen Kürzung um Passagen, an deren Einsichtnahme kein schutzwürdiges Interesse besteht, im pflichtgemässen Ermessen der Vorinstanz, welche sich dieser Umstände gemäss angefochtener Verfügung im Übrigen durchaus bewusst ist. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/5