Dazu ist aber weder die Vorinstanz noch die Anklagekammer berufen. Eine solche Überprüfung und daraus abgeleitete Beschränkungen des Informationszugangs wären denn auch nur schwer mit der grundrechtlich garantierten Medienfreiheit (Art. 17 BV) und der von den Medien wahrzunehmenden Kontrolle zu vereinbaren. Für Sanktionsmöglichkeiten gegen (vermeintlich) schlechte Medienberichterstattungen sind neben dem zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutz und ausserhalb der Bestimmungen über die zugelassenen Gerichtsberichterstatter (Art. 30 ff. GO) denn auch keine Rechtsgrundlagen zu erkennen.