3.3 Der Beschwerdeführer lässt sodann vortragen, die Berichterstattung der X.___ befriedige einzig eine allfällige Sensationsgier der Leser, habe aber mit objektiver und sachlicher Berichterstattung nichts gemein. Eine solch reisserische Berichterstattung könne nicht im öffentlichen Interesse liegen, weshalb die Herausgabe des Entscheids zu verweigern sei. Damit fordert der Beschwerdeführer im Ergebnis eine Überprüfung der Qualität der Berichterstattung der X.___. Dazu ist aber weder die Vorinstanz noch die Anklagekammer berufen.