Diesen Umstand hat er – wie dargelegt – zumindest weitestgehend selber zu vertreten. Die bisherigen Berichte der X.___ sind zwar durchaus pointiert, erscheinen in ihrer Art aber insgesamt vertretbar. Daraus lässt sich eine Verweigerung der Urteilsherausgabe jedenfalls nicht ableiten. Sollte sich der Beschwerdeführer dennoch in seiner Persönlichkeit verletzt sehen, stehen ihm unvermindert die Behelfe des (zivilrechtlichen) © Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte