Der Beschwerdeführer hat sich die (auch) mediale Aufmerksamkeit durch seine verdachtsweise erhebliche kriminelle Energie und seine mutmassliche Unbelehrbarkeit zudem selber zuzuschreiben; dass dadurch auch seine Familie beeinträchtigt wird, mag unerwünscht sein, darf eine wirksame Justizöffentlichkeit und Kontrolle durch die Öffentlichkeit letztlich aber nicht verhindern. Gleiches muss umso mehr für die Einwendungen des Beschwerdeführers gelten, auch seine eigenen Persönlichkeitsrechte seien durch die Medienberichte schwer tangiert. Diesen Umstand hat er – wie dargelegt – zumindest weitestgehend selber zu vertreten.