3.2. Der Beschwerdeführer lässt geltend machen, die reisserische Berichterstattung der X.___ habe insbesondere auch Auswirkungen auf seine Familie. Seine beiden schulpflichtigen Kinder würden bereits unter der Inhaftierung des Vaters leiden. Die Berichterstattung bewirke nun, dass auch im Dorf und auf dem Pausenplatz getuschelt und geredet würde. Seine Ehefrau werde zudem seit der Berichterstattung wie eine Geächtete behandelt. Es erscheint durchaus nachvollziehbar, dass die Familie des Beschwerdeführers durch die Berichterstattung bis zu einem gewissen Grad (mit-)beeinträchtigt wird.