Die beantragte Herausgabe des Gerichtsentscheids ermöglicht der X.___ insgesamt auch eine sachgerechte und von Mutmassungen und Gerüchten befreite Berichterstattung. All dies liegt im öffentlichen Interesse, weshalb der X.___ das Glaubhaftmachen eines schutzwürdigen Interesses an der Herausgabe des anonymisierten Gerichtsentscheids vom 20. Januar 2011 gelingt.