vom 20. Januar 2011 angemessen sanktioniert wurde, und – grundsätzlicher – ob das Strafrecht ein für solche Fälle zweckmässiges Instrumentarium an Strafen und Massnahmen bereit stellt. Darüber hinaus besteht auch ein öffentliches Interesse, künftige "Opfer" vor den vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahren zu warnen. Die Herausgabe des angefochtenen Entscheids ist hierfür durchaus geeignet, lassen sich doch aus ihm Rückschlüsse auf den "modus operandi" des Beschwerdeführers ziehen. Die beantragte Herausgabe des Gerichtsentscheids ermöglicht der X.___ insgesamt auch eine sachgerechte und von Mutmassungen und Gerüchten befreite Berichterstattung.