Aufgrund dieser mutmasslich fortgesetzten und langjährigen Delinquenz des Beschwerdeführers erscheint das Interesse der X.___ an dessen (strafrechtlichem) Vorleben durchaus nachvollziehbar und verständlich. Als Medienunternehmen übt sie eine Kontrollfunktion gegenüber der Justiz und der Politik aus. Die Wahrnehmung dieser Kontrollfunktion erscheint im vorliegend zu beurteilenden Fall angesichts der offenbar trotz Verurteilung und Strafverbüssung fortgesetzten Delinquenz des Beschwerdeführers auch im Nachhinein noch angezeigt. Aus Sicht der Öffentlichkeit kann sich durchaus z.B. die legitime Frage stellen, ob der Beschwerdeführer mit dem hier interessierenden Urteil