Der Beschwerdeführer wurde vom Kreisgericht See-Gaster am 20. Januar 2011 insbesondere wegen gewerbsmässig bzw. mehrfach begangenen Vermögens- und Urkundendelikten mit substantieller Deliktsumme zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren verurteilt (act. 7). Von seinen deliktischen Handlungen liess er sich bereits damals – trotz wiederholter Untersuchungshaft – nicht abbringen (act. 7, S. 27) und setzte seine kriminelle Laufbahn verdachtsweise auch nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug unbeirrt und nahezu nahtlos fort (vgl. act. 2/1). Aufgrund dieser mutmasslich fortgesetzten und langjährigen Delinquenz des Beschwerdeführers erscheint das Interesse der X.___