Den Betroffenen ist zudem Gelegenheit zur Stellungnahme zu bieten, sofern trotz Anonymisierung Rückschlüsse auf deren Identität möglich sind (Art. 6 der Weisung). Der Entscheid über die Einsicht bzw. Herausgabe ergeht in der Regel in Verfügungsform (Art. 9 der Weisung), wobei diese Verfügung der Beschwerde an die Anklagekammer unterliegt (Art. 10 der Weisung, Art. 393 StPO).