Unter den gleichen Voraussetzungen kann in rechtskräftige Strafurteile, Strafbefehle und Einstellungsverfügungen Einsicht gewährt werden. Die verschiedenen öffentlichen und privaten Interessen sind gegeneinander abzuwägen (Art. 6 Abs. 1 der Weisung); gebotenenfalls sind die Einsicht in bzw. die Herausgabe von Akten und Entscheiden zu beschränken oder Hinweise auf Beteiligte unkenntlich zu machen (Art. 4 Abs. 2 und Art. 7 der Weisung). Den Betroffenen ist zudem Gelegenheit zur Stellungnahme zu bieten, sofern trotz Anonymisierung Rückschlüsse auf deren Identität möglich sind (Art. 6 der Weisung).