2.2. Gemäss der genannten Weisung sind die Leitenden Staatsanwälte bzw. der Leitende Jugendanwalt für den Entscheid über die Herausgabe von Strafakten nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss zuständig (Art. 2 der Weisung). Nach Art. 3 lit. f der Weisung können solche Akten Dritten dann zugänglich gemacht werden, wenn diese ein schützenswertes Interesse glaubhaft zu machen vermögen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Unter den gleichen Voraussetzungen kann in rechtskräftige Strafurteile, Strafbefehle und Einstellungsverfügungen Einsicht gewährt werden.