2.1. Die eidgenössische Strafprozessordnung enthält keine Bestimmungen über die Akteneinsicht nach rechtskräftigem Abschluss eines Strafverfahrens. Art. 35 EG- StPO bestimmt indessen, dass die Anklagekammer die Herausgabe von Strafakten und die Erteilung von Auskünften nach Abschluss des Strafverfahrens regelt. Die Anklagekammer nahm diese Kompetenz mit dem Erlass der "Weisung der © Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/5 Publikationsplattform St.Galler Gerichte