Dem Ersuchen wurde mit Verweis auf den Grundsatz der Justizöffentlichkeit stattgegeben; eine dagegen gerichtete Beschwerde blieb erfolglos (Anklagekammer, 26. Mai 2015, AK. 2015.89). Aus den Erwägungen: II. 2 Die angefochtene Verfügung behandelt einen von der Presse ausgehenden Antrag um Einsicht in ein rechtskräftiges Strafurteil. Bei der antragstellenden X.___ [Medienunternehmen] handelt es sich – vom Strafverfahren her gesehen – um eine nicht verfahrensbeteiligte Dritte. In diesem Beschwerdeverfahren gilt es vorerst zu prüfen, unter welchen grundsätzlichen Voraussetzungen das gewünschte Urteil herausgegeben werden kann: