{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2015-05-26", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2015-89_2015-05-26.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1993&type=1563347022&cHash=3e0f60f3642884a776db3282b2dda156", "Checksum": "27bbc2ab01fc3fe5b6f1367a3553b677"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2015.89"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 26.05.2015 AK.2015.89"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 26.05.2015 AK.2015.89"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 26.05.2015 AK.2015.89"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 35 EG-StPO (sGS 962.1). Herausgabe von zeitlich zurückliegenden rechtskräftigen Gerichtsentscheiden an Medienunternehmen. Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 2011 im Kanton St. Gallen wegen Vermögensdelikten zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Nach Strafverbüssung wurde er in einem anderen Kanton verdachtsweise erneut mit Vermögensdelikten straffällig. Der Kreis möglicher Geschädigter war gross. Ein Medienunternehmen stiess im Zuge seiner Recherchen auf die zurückliegende Verurteilung im Kanton St. Gallen und beantragte die Herausgabe des Gerichtsentscheids. Dem Ersuchen wurde mit Verweis auf den Grundsatz der Justizöffentlichkeit stattgegeben; eine dagegen gerichtete Beschwerde blieb erfolglos (Anklagekammer, 26. Mai 2015, AK.2015.89)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 07:03:33", "Checksum": "a59321eef7f59e031ac96da25dfe3eca", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 26.05.2015 AK.2015.89\nRegeste:\nArt. 35 EG-StPO (sGS 962.1). Herausgabe von zeitlich zurückliegenden rechtskräftigen Gerichtsentscheiden an Medienunternehmen. Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 2011 im Kanton St. Gallen wegen Vermögensdelikten zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Nach Strafverbüssung wurde er in einem anderen Kanton verdachtsweise erneut mit Vermögensdelikten straffällig. Der Kreis möglicher Geschädigter war gross. Ein Medienunternehmen stiess im Zuge seiner Recherchen auf die zurückliegende Verurteilung im Kanton St. Gallen und beantragte die Herausgabe des Gerichtsentscheids. Dem Ersuchen wurde mit Verweis auf den Grundsatz der Justizöffentlichkeit stattgegeben; eine dagegen gerichtete Beschwerde blieb erfolglos (Anklagekammer, 26. Mai 2015, AK.2015.89).\n\n 3.3 Der Beschwerdeführer lässt sodann vortragen, die Berichterstattung der\nX.___ befriedige einzig eine allfällige Sensationsgier der Leser, habe aber mit objektiver\nund sachlicher Berichterstattung nichts gemein. Eine solch reisserische\nBerichterstattung könne nicht im öffentlichen Interesse liegen, weshalb die Herausgabe\ndes Entscheids zu verweigern sei. Damit fordert der Beschwerdeführer im Ergebnis\neine Überprüfung der Qualität der Berichterstattung der X.___. Dazu ist aber weder die\nVorinstanz noch die Anklagekammer berufen. Eine solche Überprüfung und daraus\nabgeleitete Beschränkungen des Informationszugangs wären denn auch nur schwer\nmit der grundrechtlich garantierten Medienfreiheit (Art. 17 BV) und der von den Medien\nwahrzunehmenden Kontrolle zu vereinbaren. Für Sanktionsmöglichkeiten gegen\n(vermeintlich) schlechte Medienberichterstattungen sind neben dem zivilrechtlichen\nPersönlichkeitsschutz und ausserhalb der Bestimmungen über die zugelassenen\nGerichtsberichterstatter (Art. 30 ff. GO) denn auch keine Rechtsgrundlagen zu\nerkennen. Damit scheitert die Herausgabe des Urteils auch in dieser Hinsicht nicht an\nallenfalls überwiegenden öffentlichen Interessen.\n\n3.4 Gestützt auf Art. 4 Abs. 2 der Weisung vom 15. August 2012 sind Hinweise,\ndie Rückschlüsse auf die Identität der Beteiligten zulassen, in der Regel unkenntlich zu\nmachen. Da der Beschwerdeführer keine diesbezüglich konkreten Anträge stellen liess,\nliegt die tatsächliche Anonymisierung des Urteils und, soweit geboten, dessen Kürzung\num Passagen, an deren Einsichtnahme kein schutzwürdiges Interesse besteht, im\npflichtgemässen Ermessen der Vorinstanz, welche sich dieser Umstände gemäss\nangefochtener Verfügung im Übrigen durchaus bewusst ist.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/5\n"}