{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2015-05-26", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2015-89_2015-05-26.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1993&type=1563347022&cHash=3e0f60f3642884a776db3282b2dda156", "Checksum": "27bbc2ab01fc3fe5b6f1367a3553b677"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2015.89"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 26.05.2015 AK.2015.89"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 26.05.2015 AK.2015.89"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 26.05.2015 AK.2015.89"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 35 EG-StPO (sGS 962.1). Herausgabe von zeitlich zurückliegenden rechtskräftigen Gerichtsentscheiden an Medienunternehmen. Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 2011 im Kanton St. Gallen wegen Vermögensdelikten zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Nach Strafverbüssung wurde er in einem anderen Kanton verdachtsweise erneut mit Vermögensdelikten straffällig. Der Kreis möglicher Geschädigter war gross. Ein Medienunternehmen stiess im Zuge seiner Recherchen auf die zurückliegende Verurteilung im Kanton St. Gallen und beantragte die Herausgabe des Gerichtsentscheids. Dem Ersuchen wurde mit Verweis auf den Grundsatz der Justizöffentlichkeit stattgegeben; eine dagegen gerichtete Beschwerde blieb erfolglos (Anklagekammer, 26. Mai 2015, AK.2015.89)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 07:03:33", "Checksum": "a59321eef7f59e031ac96da25dfe3eca", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 26.05.2015 AK.2015.89\nRegeste:\nArt. 35 EG-StPO (sGS 962.1). Herausgabe von zeitlich zurückliegenden rechtskräftigen Gerichtsentscheiden an Medienunternehmen. Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 2011 im Kanton St. Gallen wegen Vermögensdelikten zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Nach Strafverbüssung wurde er in einem anderen Kanton verdachtsweise erneut mit Vermögensdelikten straffällig. Der Kreis möglicher Geschädigter war gross. Ein Medienunternehmen stiess im Zuge seiner Recherchen auf die zurückliegende Verurteilung im Kanton St. Gallen und beantragte die Herausgabe des Gerichtsentscheids. Dem Ersuchen wurde mit Verweis auf den Grundsatz der Justizöffentlichkeit stattgegeben; eine dagegen gerichtete Beschwerde blieb erfolglos (Anklagekammer, 26. Mai 2015, AK.2015.89).\n\n 3. Nachfolgend ist konkret zu beurteilen, ob die X.___ ein schutzwürdiges\nInteresse an der beantragten Herausgabe des Urteils vom 20. Januar 2011 glaubhaft\nmachen kann und ob der Herausgabe allenfalls überwiegende öffentliche oder private\nInteressen entgegenstehen.\n\n3.1. Das nun im Kanton Schwyz gegen den Beschwerdeführer laufende\nStrafverfahren scheint namentlich Straftaten zu betreffen, bei denen diverse Personen\naus dem Verbreitungsgebiet der X.___ geschädigt wurden. Die X.___ sind im Zuge ihrer\nRecherchen über den Beschwerdeführer auf dessen auf ähnliche Delikte\nzurückgehende Verurteilung im Kanton St. Gallen aufmerksam geworden. Der\nBeschwerdeführer wurde vom Kreisgericht See-Gaster am 20. Januar 2011\ninsbesondere wegen gewerbsmässig bzw. mehrfach begangenen Vermögens- und\nUrkundendelikten mit substantieller Deliktsumme zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½\nJahren verurteilt (act. 7). Von seinen deliktischen Handlungen liess er sich bereits\ndamals – trotz wiederholter Untersuchungshaft – nicht abbringen (act. 7, S. 27) und\nsetzte seine kriminelle Laufbahn verdachtsweise auch nach seiner Entlassung aus dem\nStrafvollzug unbeirrt und nahezu nahtlos fort (vgl. act. 2/1). Aufgrund dieser\nmutmasslich fortgesetzten und langjährigen Delinquenz des Beschwerdeführers\nerscheint das Interesse der X.___ an dessen (strafrechtlichem) Vorleben durchaus\nnachvollziehbar und verständlich. Als Medienunternehmen übt sie eine Kontrollfunktion\ngegenüber der Justiz und der Politik aus. Die Wahrnehmung dieser Kontrollfunktion\nerscheint im vorliegend zu beurteilenden Fall angesichts der offenbar trotz Verurteilung\nund Strafverbüssung fortgesetzten Delinquenz des Beschwerdeführers auch im\nNachhinein noch angezeigt. Aus Sicht der Öffentlichkeit kann sich durchaus z.B. die\nlegitime Frage stellen, ob der Beschwerdeführer mit dem hier interessierenden Urteil\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nvom 20. Januar 2011 angemessen sanktioniert wurde, und – grundsätzlicher – ob das\nStrafrecht ein für solche Fälle zweckmässiges Instrumentarium an Strafen und\nMassnahmen bereit stellt. Darüber hinaus besteht auch ein öffentliches Interesse,\nkünftige \"Opfer\" vor den vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahren zu warnen.\nDie Herausgabe des angefochtenen Entscheids ist hierfür durchaus geeignet, lassen\nsich doch aus ihm Rückschlüsse auf den \"modus operandi\" des Beschwerdeführers\nziehen. Die beantragte Herausgabe des Gerichtsentscheids ermöglicht der X.___\ninsgesamt auch eine sachgerechte und von Mutmassungen und Gerüchten befreite\nBerichterstattung. All dies liegt im öffentlichen Interesse, weshalb der X.___ das\nGlaubhaftmachen eines schutzwürdigen Interesses an der Herausgabe des\nanonymisierten Gerichtsentscheids vom 20. Januar 2011 gelingt.\n\n3.2. Der Beschwerdeführer lässt geltend machen, die reisserische\nBerichterstattung der X.___ habe insbesondere auch Auswirkungen auf seine Familie.\nSeine beiden schulpflichtigen Kinder würden bereits unter der Inhaftierung des Vaters\nleiden. Die Berichterstattung bewirke nun, dass auch im Dorf und auf dem Pausenplatz\ngetuschelt und geredet würde. Seine Ehefrau werde zudem seit der Berichterstattung\nwie eine Geächtete behandelt. Es erscheint durchaus nachvollziehbar, dass die Familie\ndes Beschwerdeführers durch die Berichterstattung bis zu einem gewissen Grad\n(mit-)beeinträchtigt wird. Die nachvollziehbaren Interessen der Familie des\nBeschwerdeführers vermögen allerdings die dargelegten öffentlichen Interessen an\neiner Herausgabe und an einer Berichterstattung nicht zu überwiegen. Der\nBeschwerdeführer hat sich die (auch) mediale Aufmerksamkeit durch seine\nverdachtsweise erhebliche kriminelle Energie und seine mutmassliche Unbelehrbarkeit\nzudem selber zuzuschreiben; dass dadurch auch seine Familie beeinträchtigt wird,\nmag unerwünscht sein, darf eine wirksame Justizöffentlichkeit und Kontrolle durch die\nÖffentlichkeit letztlich aber nicht verhindern. Gleiches muss umso mehr für die\nEinwendungen des Beschwerdeführers gelten, auch seine eigenen\nPersönlichkeitsrechte seien durch die Medienberichte schwer tangiert. Diesen\nUmstand hat er – wie dargelegt – zumindest weitestgehend selber zu vertreten. Die\nbisherigen Berichte der X.___ sind zwar durchaus pointiert, erscheinen in ihrer Art aber\ninsgesamt vertretbar. Daraus lässt sich eine Verweigerung der Urteilsherausgabe\njedenfalls nicht ableiten. Sollte sich der Beschwerdeführer dennoch in seiner\nPersönlichkeit verletzt sehen, stehen ihm unvermindert die Behelfe des (zivilrechtlichen)\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nPersönlichkeitsrechts zur Verfügung (insb. Art. 28 ff. ZGB). Damit stehen aber keine\nüberwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen im Raum, die die Herausgabe des\nUrteils grundsätzlich ausschliessen würden.\n\n"}