{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2015-05-26", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2015-89_2015-05-26.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1993&type=1563347022&cHash=3e0f60f3642884a776db3282b2dda156", "Checksum": "27bbc2ab01fc3fe5b6f1367a3553b677"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2015.89"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 26.05.2015 AK.2015.89"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 26.05.2015 AK.2015.89"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 26.05.2015 AK.2015.89"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 35 EG-StPO (sGS 962.1). Herausgabe von zeitlich zurückliegenden rechtskräftigen Gerichtsentscheiden an Medienunternehmen. Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 2011 im Kanton St. Gallen wegen Vermögensdelikten zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Nach Strafverbüssung wurde er in einem anderen Kanton verdachtsweise erneut mit Vermögensdelikten straffällig. Der Kreis möglicher Geschädigter war gross. Ein Medienunternehmen stiess im Zuge seiner Recherchen auf die zurückliegende Verurteilung im Kanton St. Gallen und beantragte die Herausgabe des Gerichtsentscheids. Dem Ersuchen wurde mit Verweis auf den Grundsatz der Justizöffentlichkeit stattgegeben; eine dagegen gerichtete Beschwerde blieb erfolglos (Anklagekammer, 26. Mai 2015, AK.2015.89)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 07:03:33", "Checksum": "a59321eef7f59e031ac96da25dfe3eca", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 26.05.2015 AK.2015.89\nRegeste:\nArt. 35 EG-StPO (sGS 962.1). Herausgabe von zeitlich zurückliegenden rechtskräftigen Gerichtsentscheiden an Medienunternehmen. Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 2011 im Kanton St. Gallen wegen Vermögensdelikten zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Nach Strafverbüssung wurde er in einem anderen Kanton verdachtsweise erneut mit Vermögensdelikten straffällig. Der Kreis möglicher Geschädigter war gross. Ein Medienunternehmen stiess im Zuge seiner Recherchen auf die zurückliegende Verurteilung im Kanton St. Gallen und beantragte die Herausgabe des Gerichtsentscheids. Dem Ersuchen wurde mit Verweis auf den Grundsatz der Justizöffentlichkeit stattgegeben; eine dagegen gerichtete Beschwerde blieb erfolglos (Anklagekammer, 26. Mai 2015, AK.2015.89).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: AK.2015.89\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Strafkammer und Anklagekammer\nPublikationsdatum: 26.05.2015\nEntscheiddatum: 26.05.2015\n\nEntscheid Anklagekammer, 26.05.2015\nArt. 35 EG-StPO (sGS 962.1). Herausgabe von zeitlich zurückliegenden\nrechtskräftigen Gerichtsentscheiden an Medienunternehmen. Der\nBeschwerdeführer wurde im Jahr 2011 im Kanton St. Gallen wegen\nVermögensdelikten zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Nach Strafverbüssung\nwurde er in einem anderen Kanton verdachtsweise erneut mit\nVermögensdelikten straffällig. Der Kreis möglicher Geschädigter war gross.\nEin Medienunternehmen stiess im Zuge seiner Recherchen auf die\nzurückliegende Verurteilung im Kanton St. Gallen und beantragte die\nHerausgabe des Gerichtsentscheids. Dem Ersuchen wurde mit Verweis auf\nden Grundsatz der Justizöffentlichkeit stattgegeben; eine dagegen\ngerichtete Beschwerde blieb erfolglos (Anklagekammer, 26. Mai 2015, AK.\n2015.89).\n\nAus den Erwägungen:\n\nII. 2 Die angefochtene Verfügung behandelt einen von der Presse ausgehenden\nAntrag um Einsicht in ein rechtskräftiges Strafurteil. Bei der antragstellenden X.___\n[Medienunternehmen] handelt es sich – vom Strafverfahren her gesehen – um eine\nnicht verfahrensbeteiligte Dritte. In diesem Beschwerdeverfahren gilt es vorerst zu\nprüfen, unter welchen grundsätzlichen Voraussetzungen das gewünschte Urteil\nherausgegeben werden kann:\n\n2.1. Die eidgenössische Strafprozessordnung enthält keine Bestimmungen über\ndie Akteneinsicht nach rechtskräftigem Abschluss eines Strafverfahrens. Art. 35 EG-\nStPO bestimmt indessen, dass die Anklagekammer die Herausgabe von Strafakten und\ndie Erteilung von Auskünften nach Abschluss des Strafverfahrens regelt. Die\nAnklagekammer nahm diese Kompetenz mit dem Erlass der \"Weisung der\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAnklagekammer vom 15. August 2012 über die Herausgabe von Strafakten und die\nErteilung von Auskünften nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens\" wahr\n(siehe <http://www.gerichte.sg.ch/home/dienstleistungen/\n\nweisungen_kreisschreiben.html>).\n\n2.2. Gemäss der genannten Weisung sind die Leitenden Staatsanwälte bzw. der\nLeitende Jugendanwalt für den Entscheid über die Herausgabe von Strafakten nach\nrechtskräftigem Verfahrensabschluss zuständig (Art. 2 der Weisung). Nach Art. 3 lit. f\nder Weisung können solche Akten Dritten dann zugänglich gemacht werden, wenn\ndiese ein schützenswertes Interesse glaubhaft zu machen vermögen und der\nEinsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen\nentgegenstehen. Unter den gleichen Voraussetzungen kann in rechtskräftige\nStrafurteile, Strafbefehle und Einstellungsverfügungen Einsicht gewährt werden. Die\nverschiedenen öffentlichen und privaten Interessen sind gegeneinander abzuwägen\n(Art. 6 Abs. 1 der Weisung); gebotenenfalls sind die Einsicht in bzw. die Herausgabe\nvon Akten und Entscheiden zu beschränken oder Hinweise auf Beteiligte unkenntlich\nzu machen (Art. 4 Abs. 2 und Art. 7 der Weisung). Den Betroffenen ist zudem\nGelegenheit zur Stellungnahme zu bieten, sofern trotz Anonymisierung Rückschlüsse\nauf deren Identität möglich sind (Art. 6 der Weisung). Der Entscheid über die Einsicht\nbzw. Herausgabe ergeht in der Regel in Verfügungsform (Art. 9 der Weisung), wobei\ndiese Verfügung der Beschwerde an die Anklagekammer unterliegt (Art. 10 der\nWeisung, Art. 393 StPO).\n\n2.3. Die genannte Weisung der Anklagekammer steht sodann, wie die\nangefochtene Verfügung zutreffend ausführt, im Einklang mit der zum Prinzip der\nJustizöffentlichkeit ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Das Prinzip der\nJustizöffentlichkeit und die daraus abgeleiteten Informationsrechte sind von zentraler\nrechtstaatlicher und demokratischer Bedeutung, weil sie für Transparenz in der\nRechtspflege sorgen und damit eine demokratische Kontrolle durch das Volk erst\nermöglichen. Das Prinzip der Justizöffentlichkeit wird insbesondere durch die\nöffentliche Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung verwirklicht. Eine\nEinsichtnahme kommt aber auch für andere (rechtskräftig erledigte) Entscheide und\nAkten in Betracht, sofern ein schutzwürdiges Informationsinteresse Dritter vorliegt, das\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/5\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nentgegenstehende öffentliche und private Interessen überwiegt (vgl. z.B. BGE 137 I 16,\nE. 2.2 ff.; BGE 134 I 286, E. 6.3; BGE 133 I 106, E. 8.3 f.; BGE 129 I 249, E. 3). Die\nBestimmungen der vorerwähnten Weisung vom 15. August 2012 entsprechen darüber\nhinaus weitgehend den Vorschriften von Art. 101 Abs. 3 StPO, welche die\nAkteneinsicht bei hängigen Strafverfahren regeln. Auch dort ist ein schützenswertes\nInteresse erforderlich, das gegen allfällig entgegenstehende überwiegende öffentliche\nund private Interessen abzuwägen ist (vgl. auch BSK StPO – Markus Schmutz, Art. 101\nN 23 und 25).\n\n"}