3.4. Insgesamt erweisen sich die Massnahmen hinsichtlich der DVD mit der Opferbefragung von X.___ vom 4. November 2014 gemäss der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz vom 10. Februar 2015 unter Mitberücksichtigung des im Vergleich zur streitigen Beschränkung des Akteneinsichtsrecht höher einzustufenden Schutzes der Intimsphäre des kindlichen (mutmasslichen) Sexualopfers als rechtens und verhältnismässig. Die vom Beschwerdeführer gegen die angefochtene Verfügung erhobene Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang erweisen sich (beantragte) Anweisungen an die Vorinstanz als hinfällig. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/4