Die Aufnahme der Einvernahme mit dem (mutmasslichen) Opfer stand dem Beschwerdeführer und seinem Verteidiger bisher während insgesamt rund 50 Tagen zur Verfügung. Dies reicht zeitlich ohne weiteres aus, um die auf DVD aufgenommene Befragung zu sichten, die nach Ansicht der Verteidigung wesentlichen Stellen mehrfach zu sichten und Auffälligkeiten (z.B. im Protokoll der Einvernahme handschriftlich) zu vermerken. Zudem besteht im bevorstehenden Gerichtsverfahren – die Vorinstanz hat am 27. Januar 2015 die Parteimitteilung erlassen und darin die © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte