Die Aussagen des Beschwerdeführers und des (mutmasslichen) Opfers sind mit Bezug auf den äusseren Ablauf der im Strafverfahren zu beurteilenden Handlungen praktisch identisch. Unterschiede gibt es bezüglich Einschlafen sowie bezüglich Intensität der Berührung der Scheide (vgl. act. 5: E/4, S. 12 f.), womit sich der wesentliche Teil der Befragung zusätzlich verkürzt. Die Aufnahme der Einvernahme mit dem (mutmasslichen) Opfer stand dem Beschwerdeführer und seinem Verteidiger bisher während insgesamt rund 50 Tagen zur Verfügung.