Die fragliche Einvernahme bei der Polizei dauerte nur rund 1 Stunde, womit ein Überblick in kurzer Zeit gewonnen werden kann. Es liegt zudem ein Wortprotokoll vor, welches dem beschuldigten Beschwerdeführer und seinem Verteidiger uneingeschränkt zur Verfügung steht. Auf eine (auf den 10. Dezember 2014 angesetzte) Einvernahme des (mutmasslichen) Opfers durch die Staatsanwaltschaft unter eigener Teilnahme hat der Beschwerdeführer verzichtet (vgl. act. 5: K/12+K/20). Die Aussagen des Beschwerdeführers und des (mutmasslichen) Opfers sind mit Bezug auf den äusseren Ablauf der im Strafverfahren zu beurteilenden Handlungen praktisch identisch.