3.3. Die im vorliegenden Fall zu beurteilende Lösung der Vorinstanz gewichtet im Ergebnis das Interesse des kindlichen (mutmasslichen) Sexualopfers zwar leicht höher als das Bundesgericht, indem der Verteidigung insbesondere die DVD-Aufzeichnung nicht während der gesamten Dauer des Strafverfahrens überlassen wird. Dies erscheint hier aber als sachgerechte und verhältnismässige Lösung. Insbesondere hat der Beschwerdeführer denn auch deswegen keine eigentliche Einschränkung in einer effektiven Verteidigung konkret begründet aufzeigen können. Die fragliche Einvernahme bei der Polizei dauerte nur rund 1 Stunde, womit ein Überblick in kurzer Zeit gewonnen werden kann.