3.2. Im Vergleich zum erwähnten bundesgerichtlichen Entscheid steht zwar in dem im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Fall dem Verteidiger kein Exemplar der Videoaufzeichnung der Opferbefragung für die Dauer des Strafverfahrens ständig und uneingeschränkt zur Verfügung. Hingegen ist sein Akteneinsichtsrecht und das Anfertigen von Kopien mit Bezug auf die Transkription der Einvernahme des Opfers (Protokoll) gänzlich unbeschränkt. Durch das nicht ständige Überlassen einer DVD- Aufzeichnung reduziert sich für den Anwalt zudem auch die andauernde Pflicht, ständig und unter allen Umständen für eine Nichtverbreitung der Aufzeichnung bzw. des Inhalts besorgt sein zu müssen.