Sie hat alle Vorkehren zu treffen, dass die Aufzeichnung und deren Inhalt nicht weiter verbreitet und die Visionierung durch die beschuldigte Person nur im Beisein der Verteidigung erfolgt. Die Aufzeichnung ist sodann beim Abschluss des Verfahrens der Staatsanwaltschaft zurückzugeben. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/4 Publikationsplattform St.Galler Gerichte