In jedem einzelnen Fall bedarf es dabei einer sorgfältigen Güterabwägung der Interessen an der Einsicht mit den entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen. Um die Intimsphäre eines kindlichen Sexualopfers zu schützen, ist es angebracht, die Videoaufzeichnung der Opferbefragung und deren Transkription der Verteidigung nur unter strengen Auflagen zu überlassen. Die Verteidigung darf die Aufzeichnung weder kopieren, noch seiner Klientschaft oder einer Drittperson überlassen. Sie hat alle Vorkehren zu treffen, dass die Aufzeichnung und deren Inhalt nicht weiter verbreitet und die Visionierung durch die beschuldigte Person nur im Beisein der Verteidigung erfolgt.