Das Bundesgericht hat sich mit der Frage der zulässigen Beschränkung der Akteneinsicht in Konstellationen wie der vorliegenden im Entscheid vom 8. November 2012 auseinandergesetzt (1B_445/2012). Darin ist zusammenfassend insbesondere Folgendes dargelegt: Eine Beschränkung des Akteneinsichtsrechts ist zulässig, wenn es aufgrund einer Interessenwahrung darum geht, höherwertige private oder öffentliche Geheimhaltungsinteressen zu wahren. Darunter fallen auch Sachverhalte aus dem Intim- oder Privatbereich. In jedem einzelnen Fall bedarf es dabei einer sorgfältigen Güterabwägung der Interessen an der Einsicht mit den entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen.