3.1. Im vorliegenden Fall wurde mit der streitigen Verfügung die Einsichtnahme in die DVD über die polizeiliche Einvernahme des mutmasslichen minderjährigen Opfers zeitlich befristet und mit der Auflage verbunden, dass der (anwaltliche) Verteidiger den Inhalt dieses Datenträgers weder vervielfältigen noch weitergeben darf. Dies hat zur Folge, dass dem Verteidiger des Beschwerdeführers ein Exemplar der Aufzeichnung für die Dauer des Strafverfahrens nicht uneingeschränkt zur Verfügung steht. Das Bundesgericht hat sich mit der Frage der zulässigen Beschränkung der Akteneinsicht in Konstellationen wie der vorliegenden im Entscheid vom 8. November 2012 auseinandergesetzt (1B_445/2012).