Ob sich unter Berücksichtigung dieser Darlegungen die von der Staatsanwaltschaft grundsätzlich geübte Praxis, Einsicht in Videoopfereinvernahmen grundsätzlich ausschliesslich bei ihr zu gewähren, in jedem Fall mit anwaltlicher Verteidigung und ohne konkrete Hinweise auf entsprechende anwaltliche Missbrauchsgefahren, als rechtens erweisen würde, erscheint als eher fraglich. Diese Frage bildet aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb hierüber nicht zu entscheiden ist.