ausnahmsweise abgesehen werden, wenn praktische Gründe dies erheischen, bspw. wenn die Akten sehr umfangreich sind oder die Strafverfolgungsbehörde oder das Gericht die Akten dringend benötigen (BSK StPO-Markus Schmutz, Art. 102 N 4). Ob sich unter Berücksichtigung dieser Darlegungen die von der Staatsanwaltschaft grundsätzlich geübte Praxis, Einsicht in Videoopfereinvernahmen grundsätzlich ausschliesslich bei ihr zu gewähren, in jedem Fall mit anwaltlicher Verteidigung und ohne konkrete Hinweise auf entsprechende anwaltliche Missbrauchsgefahren, als rechtens erweisen würde, erscheint als eher fraglich.