II. 3. Dem Beschwerdeführer steht als beschuldigter Person selbstverständlich und unbestrittenermassen grundsätzlich ein vollumfängliches Akteneinsichtsrecht in die Originalakten zu. Gemäss Art. 102 StPO entscheidet die Verfahrensleitung über die Akteneinsicht. Sie trifft die erforderlichen Massnahmen, um Missbräuche und Verzögerungen zu verhindern und berechtigte Geheimhaltungsinteressen zu schützen (Abs. 1). Die Akten sind am Sitz der betreffenden Strafbehörde oder rechtshilfeweise bei einer anderen Strafbehörde einzusehen. Anderen Behörden sowie den Rechtsbeiständen der Parteien werden sie in der Regel zugestellt (Abs. 2).