Um die Weiterverbreitung der Aufzeichnung zu verhindern, gewährte die Staatsanwaltschaft dem Verteidiger nur zeitlich beschränkt Einsicht in diese und verbot ihm zugleich die Erstellung von Kopien sowie deren Weitergabe. Die Anklagekammer wies die dagegen gerichtete Beschwerde aufgrund einer Interessenabwägung ab, insbesondere auch weil dem Verteidiger eine Transkription der Befragung unbeschränkt zur Verfügung steht und eine neuerliche (auch kurzfristige) Einsichtnahme in die Aufzeichnung möglich bleibt (Anklagekammer, 31. März 2015, AK.2015.57). Aus den Erwägungen: