{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2015-03-31", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2015-57_2015-03-31.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1992&type=1563347022&cHash=31d729a9d1f7fdf922280759be7d8c67", "Checksum": "69e8306632ae4354a8c6ee1345165c97"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2015.57"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 31.03.2015 AK.2015.57"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 31.03.2015 AK.2015.57"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 31.03.2015 AK.2015.57"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 102 StPO. (SR 312.0) Beschränkung der Akteneinsicht. Der Verteidigung steht ein (grundsätzlich uneingeschränkter) Anspruch auf Zustellung sämtlicher Akten zu. Die DVD-Aufnahme der Befragung eines minderjährigen mutmasslichen Opfers von Sexualdelikten bildet zentrales Beweismittel in einem Strafverfahren. Um die Weiterverbreitung der Aufzeichnung zu verhindern, gewährte die Staatsanwaltschaft dem Verteidiger nur zeitlich beschränkt Einsicht in diese und verbot ihm zugleich die Erstellung von Kopien sowie deren Weitergabe. Die Anklagekammer wies die dagegen gerichtete Beschwerde aufgrund einer Interessenabwägung ab, insbesondere auch weil dem Verteidiger eine Transkription der Befragung unbeschränkt zur Verfügung steht und eine neuerliche (auch kurzfristige) Einsichtnahme in die Aufzeichnung möglich bleibt  (Anklagekammer, 31. März 2015, AK.2015.57)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 07:11:20", "Checksum": "a95f1d082dab235ad6ba7206ae09c2b6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 31.03.2015 AK.2015.57\nRegeste:\nArt. 102 StPO. (SR 312.0) Beschränkung der Akteneinsicht. Der Verteidigung steht ein (grundsätzlich uneingeschränkter) Anspruch auf Zustellung sämtlicher Akten zu. Die DVD-Aufnahme der Befragung eines minderjährigen mutmasslichen Opfers von Sexualdelikten bildet zentrales Beweismittel in einem Strafverfahren. Um die Weiterverbreitung der Aufzeichnung zu verhindern, gewährte die Staatsanwaltschaft dem Verteidiger nur zeitlich beschränkt Einsicht in diese und verbot ihm zugleich die Erstellung von Kopien sowie deren Weitergabe. Die Anklagekammer wies die dagegen gerichtete Beschwerde aufgrund einer Interessenabwägung ab, insbesondere auch weil dem Verteidiger eine Transkription der Befragung unbeschränkt zur Verfügung steht und eine neuerliche (auch kurzfristige) Einsichtnahme in die Aufzeichnung möglich bleibt  (Anklagekammer, 31. März 2015, AK.2015.57).\n\n 3.2. Im Vergleich zum erwähnten bundesgerichtlichen Entscheid steht zwar in dem\nim vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Fall dem Verteidiger kein Exemplar der\nVideoaufzeichnung der Opferbefragung für die Dauer des Strafverfahrens ständig und\nuneingeschränkt zur Verfügung. Hingegen ist sein Akteneinsichtsrecht und das\nAnfertigen von Kopien mit Bezug auf die Transkription der Einvernahme des Opfers\n(Protokoll) gänzlich unbeschränkt. Durch das nicht ständige Überlassen einer DVD-\nAufzeichnung reduziert sich für den Anwalt zudem auch die andauernde Pflicht, ständig\nund unter allen Umständen für eine Nichtverbreitung der Aufzeichnung bzw. des Inhalts\nbesorgt sein zu müssen.\n\n3.3. Die im vorliegenden Fall zu beurteilende Lösung der Vorinstanz gewichtet im\nErgebnis das Interesse des kindlichen (mutmasslichen) Sexualopfers zwar leicht höher\nals das Bundesgericht, indem der Verteidigung insbesondere die DVD-Aufzeichnung\nnicht während der gesamten Dauer des Strafverfahrens überlassen wird. Dies erscheint\nhier aber als sachgerechte und verhältnismässige Lösung. Insbesondere hat der\nBeschwerdeführer denn auch deswegen keine eigentliche Einschränkung in einer\neffektiven Verteidigung konkret begründet aufzeigen können. Die fragliche\nEinvernahme bei der Polizei dauerte nur rund 1 Stunde, womit ein Überblick in kurzer\nZeit gewonnen werden kann. Es liegt zudem ein Wortprotokoll vor, welches dem\nbeschuldigten Beschwerdeführer und seinem Verteidiger uneingeschränkt zur\nVerfügung steht. Auf eine (auf den 10. Dezember 2014 angesetzte) Einvernahme des\n(mutmasslichen) Opfers durch die Staatsanwaltschaft unter eigener Teilnahme hat der\nBeschwerdeführer verzichtet (vgl. act. 5: K/12+K/20). Die Aussagen des\nBeschwerdeführers und des (mutmasslichen) Opfers sind mit Bezug auf den äusseren\nAblauf der im Strafverfahren zu beurteilenden Handlungen praktisch identisch.\nUnterschiede gibt es bezüglich Einschlafen sowie bezüglich Intensität der Berührung\nder Scheide (vgl. act. 5: E/4, S. 12 f.), womit sich der wesentliche Teil der Befragung\nzusätzlich verkürzt. Die Aufnahme der Einvernahme mit dem (mutmasslichen) Opfer\nstand dem Beschwerdeführer und seinem Verteidiger bisher während insgesamt rund\n50 Tagen zur Verfügung. Dies reicht zeitlich ohne weiteres aus, um die auf DVD\naufgenommene Befragung zu sichten, die nach Ansicht der Verteidigung wesentlichen\nStellen mehrfach zu sichten und Auffälligkeiten (z.B. im Protokoll der Einvernahme\nhandschriftlich) zu vermerken. Zudem besteht im bevorstehenden Gerichtsverfahren –\ndie Vorinstanz hat am 27. Januar 2015 die Parteimitteilung erlassen und darin die\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/4\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAnklageerhebung beim Gericht wegen sexueller Handlungen mit einem Kind gemäss\nArt. 187 Ziff. 1 StGB und Schändung gemäss Art. 191 StGB in Aussicht gestellt (Act. 5:\nK/22) – die Möglichkeit zur erneuten Einsichtnahme. Die Anklagekammer geht davon\naus, dass im Bedarfsfall der Verteidigung nochmals (allenfalls rasch und zeitlich\ngrosszügig) die DVD zur Einsichtnahme zur Verfügung stehen wird. Auch wenn sich die\nVerteidigung dabei an ein Zeitfenster zu halten haben wird, kann mit Blick auf die\ngesamten Umstände vorliegend nicht von einer unzumutbaren Einschränkung der\nParteirechte gesprochen werden.\n\n3.4. Insgesamt erweisen sich die Massnahmen hinsichtlich der DVD mit der\nOpferbefragung von X.___ vom 4. November 2014 gemäss der angefochtenen\nVerfügung der Vorinstanz vom 10. Februar 2015 unter Mitberücksichtigung des im\nVergleich zur streitigen Beschränkung des Akteneinsichtsrecht höher einzustufenden\nSchutzes der Intimsphäre des kindlichen (mutmasslichen) Sexualopfers als rechtens\nund verhältnismässig. Die vom Beschwerdeführer gegen die angefochtene Verfügung\nerhobene Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang erweisen sich\n(beantragte) Anweisungen an die Vorinstanz als hinfällig.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/4\n"}