{"Signatur": "SG_KG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2015-03-31", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_001_AK-2015-57_2015-03-31.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=1992&type=1563347022&cHash=31d729a9d1f7fdf922280759be7d8c67", "Checksum": "69e8306632ae4354a8c6ee1345165c97"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["AK.2015.57"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 31.03.2015 AK.2015.57"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 31.03.2015 AK.2015.57"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 31.03.2015 AK.2015.57"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 102 StPO. (SR 312.0) Beschränkung der Akteneinsicht. Der Verteidigung steht ein (grundsätzlich uneingeschränkter) Anspruch auf Zustellung sämtlicher Akten zu. Die DVD-Aufnahme der Befragung eines minderjährigen mutmasslichen Opfers von Sexualdelikten bildet zentrales Beweismittel in einem Strafverfahren. Um die Weiterverbreitung der Aufzeichnung zu verhindern, gewährte die Staatsanwaltschaft dem Verteidiger nur zeitlich beschränkt Einsicht in diese und verbot ihm zugleich die Erstellung von Kopien sowie deren Weitergabe. Die Anklagekammer wies die dagegen gerichtete Beschwerde aufgrund einer Interessenabwägung ab, insbesondere auch weil dem Verteidiger eine Transkription der Befragung unbeschränkt zur Verfügung steht und eine neuerliche (auch kurzfristige) Einsichtnahme in die Aufzeichnung möglich bleibt  (Anklagekammer, 31. März 2015, AK.2015.57)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 07:11:20", "Checksum": "a95f1d082dab235ad6ba7206ae09c2b6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Strafkammer und Anklagekammer 31.03.2015 AK.2015.57\nRegeste:\nArt. 102 StPO. (SR 312.0) Beschränkung der Akteneinsicht. Der Verteidigung steht ein (grundsätzlich uneingeschränkter) Anspruch auf Zustellung sämtlicher Akten zu. Die DVD-Aufnahme der Befragung eines minderjährigen mutmasslichen Opfers von Sexualdelikten bildet zentrales Beweismittel in einem Strafverfahren. Um die Weiterverbreitung der Aufzeichnung zu verhindern, gewährte die Staatsanwaltschaft dem Verteidiger nur zeitlich beschränkt Einsicht in diese und verbot ihm zugleich die Erstellung von Kopien sowie deren Weitergabe. Die Anklagekammer wies die dagegen gerichtete Beschwerde aufgrund einer Interessenabwägung ab, insbesondere auch weil dem Verteidiger eine Transkription der Befragung unbeschränkt zur Verfügung steht und eine neuerliche (auch kurzfristige) Einsichtnahme in die Aufzeichnung möglich bleibt  (Anklagekammer, 31. März 2015, AK.2015.57).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: AK.2015.57\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Strafkammer und Anklagekammer\nPublikationsdatum: 31.03.2015\nEntscheiddatum: 31.03.2015\n\nEntscheid Anklagekammer, 31.03.2015\nArt. 102 StPO. (SR 312.0) Beschränkung der Akteneinsicht. Der Verteidigung\nsteht ein (grundsätzlich uneingeschränkter) Anspruch auf Zustellung\nsämtlicher Akten zu. Die DVD-Aufnahme der Befragung eines\nminderjährigen mutmasslichen Opfers von Sexualdelikten bildet zentrales\nBeweismittel in einem Strafverfahren. Um die Weiterverbreitung der\nAufzeichnung zu verhindern, gewährte die Staatsanwaltschaft dem\nVerteidiger nur zeitlich beschränkt Einsicht in diese und verbot ihm zugleich\ndie Erstellung von Kopien sowie deren Weitergabe. Die Anklagekammer\nwies die dagegen gerichtete Beschwerde aufgrund einer\nInteressenabwägung ab, insbesondere auch weil dem Verteidiger eine\nTranskription der Befragung unbeschränkt zur Verfügung steht und eine\nneuerliche (auch kurzfristige) Einsichtnahme in die Aufzeichnung möglich\nbleibt (Anklagekammer, 31. März 2015, AK.2015.57).\n\nAus den Erwägungen:\n\nII. 3. Dem Beschwerdeführer steht als beschuldigter Person selbstverständlich und\nunbestrittenermassen grundsätzlich ein vollumfängliches Akteneinsichtsrecht in die\nOriginalakten zu. Gemäss Art. 102 StPO entscheidet die Verfahrensleitung über die\nAkteneinsicht. Sie trifft die erforderlichen Massnahmen, um Missbräuche und\nVerzögerungen zu verhindern und berechtigte Geheimhaltungsinteressen zu schützen\n(Abs. 1). Die Akten sind am Sitz der betreffenden Strafbehörde oder rechtshilfeweise\nbei einer anderen Strafbehörde einzusehen. Anderen Behörden sowie den\nRechtsbeiständen der Parteien werden sie in der Regel zugestellt (Abs. 2). Die\nanwaltlichen Verteidiger haben einen (grundsätzlich uneingeschränkten) Anspruch auf\nZustellung sämtlicher Akten. Der postalischen oder anderweitigen Zustellung\ngleichgestellt ist das Überlassen der Akten zwecks Mitnahme. Hiervon kann nur\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/4\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nausnahmsweise abgesehen werden, wenn praktische Gründe dies erheischen, bspw.\nwenn die Akten sehr umfangreich sind oder die Strafverfolgungsbehörde oder das\nGericht die Akten dringend benötigen (BSK StPO-Markus Schmutz, Art. 102 N 4). Ob\nsich unter Berücksichtigung dieser Darlegungen die von der Staatsanwaltschaft\ngrundsätzlich geübte Praxis, Einsicht in Videoopfereinvernahmen grundsätzlich\nausschliesslich bei ihr zu gewähren, in jedem Fall mit anwaltlicher Verteidigung und\nohne konkrete Hinweise auf entsprechende anwaltliche Missbrauchsgefahren, als\nrechtens erweisen würde, erscheint als eher fraglich. Diese Frage bildet aber nicht\nGegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb hierüber nicht zu entscheiden ist.\n\n3.1. Im vorliegenden Fall wurde mit der streitigen Verfügung die Einsichtnahme in\ndie DVD über die polizeiliche Einvernahme des mutmasslichen minderjährigen Opfers\nzeitlich befristet und mit der Auflage verbunden, dass der (anwaltliche) Verteidiger den\nInhalt dieses Datenträgers weder vervielfältigen noch weitergeben darf. Dies hat zur\nFolge, dass dem Verteidiger des Beschwerdeführers ein Exemplar der Aufzeichnung für\ndie Dauer des Strafverfahrens nicht uneingeschränkt zur Verfügung steht. Das\nBundesgericht hat sich mit der Frage der zulässigen Beschränkung der Akteneinsicht in\nKonstellationen wie der vorliegenden im Entscheid vom 8. November 2012\nauseinandergesetzt (1B_445/2012). Darin ist zusammenfassend insbesondere\nFolgendes dargelegt: Eine Beschränkung des Akteneinsichtsrechts ist zulässig, wenn\nes aufgrund einer Interessenwahrung darum geht, höherwertige private oder öffentliche\nGeheimhaltungsinteressen zu wahren. Darunter fallen auch Sachverhalte aus dem\nIntim- oder Privatbereich. In jedem einzelnen Fall bedarf es dabei einer sorgfältigen\nGüterabwägung der Interessen an der Einsicht mit den entgegenstehenden öffentlichen\nund privaten Interessen. Um die Intimsphäre eines kindlichen Sexualopfers zu\nschützen, ist es angebracht, die Videoaufzeichnung der Opferbefragung und deren\nTranskription der Verteidigung nur unter strengen Auflagen zu überlassen. Die\nVerteidigung darf die Aufzeichnung weder kopieren, noch seiner Klientschaft oder einer\nDrittperson überlassen. Sie hat alle Vorkehren zu treffen, dass die Aufzeichnung und\nderen Inhalt nicht weiter verbreitet und die Visionierung durch die beschuldigte Person\nnur im Beisein der Verteidigung erfolgt. Die Aufzeichnung ist sodann beim Abschluss\ndes Verfahrens der Staatsanwaltschaft zurückzugeben.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/4\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}