g) Damit ist von einem Grundhonorar von rund Fr. 10'000.– auszugehen. Dazu kommen die effektiven Barauslagen von Fr. 788.60 sowie die Mehrwertsteuer von 8% (Fr. 863.10; Art. 29 HonO). Insgesamt ist dem Beschwerdeführer für die Verteidigung im Verfahren ST.2013.7638 daher eine Entschädigung von Fr. 11'651.70 zuzusprechen. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/7