Überdies dürfte die 82-seitige Stellungnahme ein frühzeitiges Ende des Strafverfahrens mit verursacht haben bzw. dieser Verteidigungsaufwand wäre mit der Darlegung der entlastenden Momente ansonsten (zumindest teilweise) in einem erstinstanzlichen Gerichtsverfahren erfolgt. Vor diesem Hintergrund wäre auf der Stufe Staatsanwaltschaft das (an der Pauschale für Durchschnittsfälle zu messende) Honorar wohl zufolge des erhöhten Aufwandes zu erhöhen gewesen bzw. auf der Stufe des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens wäre das Honorar wohl im oberen Bereich der dortigen Pauschale bei rund Fr. 10'000.– zu liegen gekommen.