Dabei kann immerhin zugunsten des Beschwerdeführers gesagt werden, dass der Fall auf der Stufe der Staatsanwaltschaft nicht mehr als durchschnittlich aufwendiger Straffall eingestuft werden kann und sicher deutlich oberhalb des Pauschalrahmens (von maximal Fr. 4'000.–) – welcher wie erwähnt Ausdruck des üblicherweise und durchschnittlich anfallenden Aufwandes bildet – anzusiedeln war. Überdies dürfte die 82-seitige Stellungnahme ein frühzeitiges Ende des Strafverfahrens mit verursacht haben bzw. dieser Verteidigungsaufwand wäre mit der Darlegung der entlastenden Momente ansonsten (zumindest teilweise) in einem erstinstanzlichen Gerichtsverfahren erfolgt.