f) Zum gleichen Ergebnis gelangt man im Übrigen, wenn man den Aufwand für die Verteidigerarbeit in einem Fall wie dem vorliegenden nach der Honorarpauschale schätzt und einordnet. Dabei kann immerhin zugunsten des Beschwerdeführers gesagt werden, dass der Fall auf der Stufe der Staatsanwaltschaft nicht mehr als durchschnittlich aufwendiger Straffall eingestuft werden kann und sicher deutlich oberhalb des Pauschalrahmens (von maximal Fr. 4'000.–) – welcher wie erwähnt Ausdruck des üblicherweise und durchschnittlich anfallenden Aufwandes bildet – anzusiedeln war.