© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zusammenhang mit den Steuern sowie die Liquidation des Geschäftsbetriebs des Erblassers an sich, soweit es nicht die zwei Warenverkäufe betrifft, welche Gegenstand des strafrechtlichen Vorwurfs bildeten. Auch die Behandlung von weiteren Aktiven (WIR-Konto etc.) war für die Verteidigung im Strafverfahren nicht massgebend.