dd) Schliesslich enthielt die Stellungnahme auch Gegenangriffe bzw. Aspekte, welche – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – für seine Verteidigung nicht notwendig waren. So ist beispielsweise für die Entlastung der beschuldigten Person nicht entscheidend, ob die Strafklägerin ihrerseits einer allfälligen Rechenschaftspflicht nicht nachgekommen ist, ebenso ist nicht massgebend, ob die Strafklägerin allenfalls Steuern hinterzogen oder eine Drittperson Amtsdelikte begangen hat. Ebenso irrelevant für die Verteidigung ist eine allfällige Selbstanzeige im