Daraus kann jedenfalls nicht die Notwendigkeit abgeleitet werden, "für eine wirksame Verteidigung jeden Schritt der Staatsanwaltschaft minutiös zu begleiten". Ebenso kann die Begründung des Tatverdachts aus Verfügungen (Editionsverfügung, Durchsuchungsbefehl etc.) nicht zum Schluss führen, dass der Staatsanwalt "in sämtlichen massgeblichen zivilrechtlichen Aspekten [...] gründlich danebengelegen" habe. Vielmehr ist der Tatverdacht zuerst darzulegen, um im Rahmen des Strafverfahrens mit den entsprechenden Untersuchungshandlungen und Zwangsmassnahmen anschliessend zu prüfen, ob sich dieser Verdacht erhärten oder entkräften lässt.