So wie der Verteidiger grundsätzlich seine Verteidigungstaktik frei festlegen darf, steht es im Ermessen der Staatsanwaltschaft, wie sie die Untersuchung führen will. Dabei liegt es insbesondere auch im Ermessen der Staatsanwaltschaft, wie bzw. mit welchen Fragen anlässlich der Einvernahmen die beschuldigte Person mit den Vorwürfen der Strafklägerschaft konfrontiert wird, welche weiteren Fragen für die Eruierung eines möglicherweise strafbaren Verhaltens gestellt und welche Vorhalte gemacht werden. Daraus kann jedenfalls nicht die Notwendigkeit abgeleitet werden, "für eine wirksame Verteidigung jeden Schritt der Staatsanwaltschaft minutiös zu begleiten".