cc) Zudem hat der Verteidiger mit der Stellungnahme einen wesentlichen Teil der Arbeit der Staatsanwaltschaft vor(weg)genommen und dabei diverse Akten und Geldflüsse analysiert. Es ist dem Verteidiger zwar erlaubt, einen solchen Aufwand in einem frühen Stadium eines Strafverfahrens zu betreiben, dies muss jedoch als eigentliche "Luxusverteidigung" gelten und kann jedenfalls nicht zulasten der Staatskasse vorgenommen werden. Insbesondere kann derartiger Aufwand nicht damit begründet oder gerechtfertigt werden, dass der Staatsanwalt den Sachverhalt nicht erkannt bzw. in der Einvernahme die falschen Fragen gestellt habe.