Der Umfang der Stellungnahme im Strafprozess war damit offensichtlich wesentlich mitbestimmt durch die (detailliert auszuarbeitende) Eingabe im Zivilprozess. Auch wenn der Verteidiger geltend macht, lediglich die Hälfte des Aufwandes dem Strafverfahren verrechnet zu haben, so bleibt darauf hinzuweisen, dass die Ausführlichkeit der Argumente auf die Erfordernisse des Zivilprozesses zurückzuführen ist und für das Strafverfahren – entgegen seiner Auffassung – diese Ausführlichkeit nicht notwendig war. Insbesondere waren im damaligen Verfahrensstadium auch noch keine (zusätzlichen und) detaillierten Ausführungen zu den rechtlichen Gesichtspunkten zwingend notwendig, die