Es ging in diesem frühen Stadium des Strafverfahrens nicht darum, die in der Strafklage erhobenen Vorwürfe gänzlich zu widerlegen, vielmehr hätte es ohne Weiteres genügt, Zweifel zu säen. Es muss nicht – wie im Zivilrecht – der Beweis des Gegenteils erbracht werden. Offenbar war jedoch zur gleichen Zeit – im wegen der gleichen Angelegenheit hängigen Zivilprozess (mit einem Streitwert von rund Fr. 600'000.–, – die Klageantwort auszuarbeiten. Der Umfang der Stellungnahme im Strafprozess war damit offensichtlich wesentlich mitbestimmt durch die (detailliert auszuarbeitende) Eingabe im Zivilprozess.