bb) Zu diesem Aufwand ist ein angemessener Aufwand für die Stellungnahme hinzuzurechnen. In der Kostennote wird ein Aufwand von 50,7 Stunden für die Ausarbeitung der Stellungnahme veranschlagt. Über die Frage, ob bereits zum damaligen Zeitpunkt eine Stellungnahme überhaupt notwendig war, lässt sich streiten. Dem Verteidiger ist allerdings bei der Festlegung der Verteidigungsstrategie durchaus ein Ermessen zuzugestehen. Notwendig war allerdings keinesfalls eine Eingabe von 82 Seiten. Es ging in diesem frühen Stadium des Strafverfahrens nicht darum, die in der Strafklage erhobenen Vorwürfe gänzlich zu widerlegen, vielmehr hätte es ohne Weiteres genügt, Zweifel zu säen.