Der Staat trägt das Risiko für die Kosten eines eröffneten Strafverfahrens; dabei ist mit zu berücksichtigen, dass ein erbetener Verteidiger je nach den Umständen mehr kosten kann als ein amtlicher Verteidiger und beim erbetenen Verteidiger nicht zwingend eine Abrechnung nach der Pauschale vorzunehmen ist, sondern grundsätzlich auch eine Abrechnung nach Zeitaufwand zulässig ist (vgl. Art. 23 Abs. 2 HonO). Bei einer privaten Verteidigung ist allerdings – auch wenn sie grundsätzlich nach Zeitaufwand abgerechnet wird – nicht jeglicher Aufwand zu entschädigen, unnötiger Aufwand fällt vielmehr ausser Betracht (Art.