d) Insgesamt ist daher festzustellen, dass auf die Kostennote des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers nicht vorbehaltlos abgestellt werden kann. Erstellt ist mit dieser auf der anderen Seite allerdings auch, dass hier nicht von einem durchschnittlichen Straffall auf der Stufe der Staatsanwaltschaft gesprochen werden kann (vgl. dazu auch nachfolgend E. II.3.e und f) und demzufolge eine Entschädigung im Rahmen des Pauschaltarifs nicht angemessen erscheint. Der Staat trägt das Risiko für die Kosten eines eröffneten Strafverfahrens;