Anwaltsgesetz, 2. A., Zürich 2011, Art. 12 N 164). Ebenso werden diverse Tätigkeiten mit einem Mindestaufwand von jeweils 0.25 Stunden erfasst (z.B. Telefonate, Eingang und Versand von E-Mails, etc.). Dabei ist fraglich, ob effektiv immer ein Aufwand von mindestens 15 Minuten für diese Tätigkeiten angefallen ist. So wird beispielsweise am 14. März 2014 der (blosse) Eingang eines E-Mails mit 0.25 Stunden erfasst, am 21. April 2014 wird dann weiterer Aufwand für das Studium der E-Mail verrechnet (ebenso eine Erfassung Eingang Stellungnahme am 23.10.2014; das Studium wird dann am 1.11.2014 separat nochmals erfasst).